Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine / Geltung der Bedingungen
Für sämtliche Leistungen und den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Auftraggebern / Kunden
/ Mietern und dem Auftragnehmer Veranstlatungstechnik Schaubschläger (nachfolgend auch VTS genannt) gelten
ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Mit Unterzeichnen der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Entgegennahme / Lieferung
der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen gelten nur dann als anerkannt und wirksam, wenn Ihnen von VTS
ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wird. Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die hier angeführten Abschnitte
sind unabdingbare Bestandteile dieser AGB.
Angebote und Preise
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Angebot, in dem alle vereinbarten
Leistungen sowie deren Vergütung festgehalten werden.
Mündliche, fernmündliche oder Angebote per E-Mail & Internet (Homepage) sind freibleibend und
nur verbindlich, wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt. Alle angebotenen Preise von VTS
verstehen sich ohne Umsatzsteuer, soweit dies nicht ausdrücklich anders
gekennzeichnet ist.
Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die Auftragsdaten, welche bei der Angebotsabgabe
zugrunde lagen, unverändert bleiben.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich der durch einen
eventuellen Arbeitsstopp verursachten Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probedrucken und
Korrekturabzügen sowie Änderungen von DVDs & CDs, welche vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Hierzu zählen ebenfalls
Abweichungen gegenüber den Vorstellungen und Wünschen des Kunden, wenn diese gegenüber
VTS im Vorfeld nicht entsprechend dargestellt worden.
Skizzen, Entwürfe, Layouts, CAD`s, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge, Master-
CDs (Audio-CDs, FotoCDs, DiaShows, Präsentationen, etc.) Master-DVDs und ähnliche
Produktionen, die vom Auftraggeber zusätzlich veranlasst werden, werden entsprechend
berechnet.
Die VTS behält sich bei Pauschalen, Pauschalangeboten, Angebote mit einem
enorm vergünstigten Paketpreis oder auf vergleichbarer Weise vergünstigte Offerten vor, die
Bereitstellung der im Angebot genannten Positionen durch ähnliche und in der ausübenden
Funktion angepasste Geräte, Leistungen oder Künstler aus zu tauschen, wenn die in der
Pauschale genannte Position in der angebotenen Form zum Erfüllungszeitpunkt nicht verfügbar
sein sollte.
So weit es nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart ist, verlieren die Angebote 4 Wochen nach
Eingang beim Auftraggeber ihre Gültigkeit. Kostenvoranschläge von VTS sind unverbindlich.
Zahlung
Die von VTS in Bestätigungen und Rechnungen genannten Zahlungsziele sind verbindlich.
Bei Mietaufträgen unter € 500,00 Netto-Mietpreis hat die Zahlung unmittelbar bei Abholung des
entliehenen Mietartikels zu erfolgen.
Bei Leistungsaufträgen unter € 3.000,00 Netto-Leistung (EventModule, DJ-Vermittlung, Stellen &
Betreuen von Veranstaltungstechnik und dergleichen) ist der entsprechende Betrag zahlbar zur
Abnahme durch den Veranstalter / Auftraggeber.
Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug, behält sich VTS die Entbindung
seiner Leistungspflicht vor, ohne den Anspruch auf Zahlung zu verlieren.
Bei umfangreichen Aufträgen ist ein Vorschuss von 50% bei der Auftragsbestätigung zu
entrichten. Die Verteilung der weiteren 50% kann individuell erfolgen. Werden diesbezüglich
jedoch keine weiteren Vereinbarungen getroffen, so sind die weiteren 50% unmittelbar nach
erbrachter Leistung zu entrichten.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittener oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder
bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftragsgebers gefährdet, so
kann VTS noch nicht angelieferte Ware oder noch nicht erbrachte Leistungen
zurückhalten, Vorauszahlungen verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch,
wenn sich der Auftraggeber im Verzug mit Zahlungen befindet, die auf demselben rechtlichen
Verhältnis beruhen.
Rechnungen von VTS sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig.
Bei verspäteter Zahlung werden ab Lieferung bzw. Leistung lt. Gesetz zur Beschleunigung fälliger
Zahlungen Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank oder den an dessen Stelle tretenden Zinssatz berechnet. Diese sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn die VTS eine Belastung mit einem höheren
Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
Für den Fall, dass der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigt, kann VTS die vertraglich
vereinbarte Vergütung unter Absetzung der ersparten vertragsbezogenen Aufwendungen
gegenüber dem Auftraggeber geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt es
unbenommen, höhere als die von VTS ersparten Aufwendungen nachzuweisen.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die VTS ausdrücklich vor.
Haftung
Miethaftung
Ab Herausgabe der Mietsache bis Rücknahme, haftet der Mieter im vollen Umfang. Ist Auf-/
Abbau und Transport Bestandteil des Vertrages, haftet der Mieter von Beendigung des Aufbaus
bis Beginn des Abbaus durch VTS. Die Haftung des Mieters bezieht sich auf sämtliche Gefahren
und Ursachen für Beschädigung und/oder Verlust. Die Haftung erfolgt bei Verlust oder
Totalschaden in Höhe der tatsächlich entstehenden Wiederbeschaffungskosten, bei Teilschäden in
Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten jeweils zuzüglich Beschaffungskosten
und Nutzungsausfall bzw. Fremdbeschaffung (Anmietung) bis zur endgültigen Neu- bzw.
Ersatzbeschaffung.
Auftragnehmerhaftung
VTS haftet grundsätzlich nur, soweit Schäden selbst oder durch Erfüllungs- und
Verrichtungshilfen von VTS vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht bei
schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird.
Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag
Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so
haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden
oder weiter zu verarbeitenden Erzeugnisses.
Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des
vereinbarten Honorars.
Ersatz
Sollte die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch VTS auf Grund von nicht
vorhersehbaren Ereignissen unmöglich sein, so verpflichtet sich diese, eine gleichwertige
Ersatzleistung zu erbringen.
Haftung externer Leistungsträger
VTS verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl
und Überwachung externer Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen
Kaufmanns. Für entstehende Sach- oder Personenschäden durch externe Leistungsträger haftet
der Leistungsträger unter Aufsicht durch VTS.
Soweit VTS im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen
Dritte zustehen, tritt VTS derartige Ersatzansprüche auch an den Kunden ab, sofern dieser die
Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Kunden
gegen VTS keine weiteren Ansprüche zu. Der Kunde ist berechtigt, derartige
Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.
Auftraggeberhaftung
Für Sach- und Personenschäden auf Veranstaltungen, welche durch Gäste oder andere Beteiligte
herbeigeführt werden, haftet der Veranstalter.
Versicherung
Zur Minderung des Risikos empfiehlt sich der Abschluss einer Versicherung. Veranstalter
verpflichten sich, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen. VTS steht
Ihnen beratend bei der Wahl einer geeigneten Versicherung zur Verfügung.
Rücktritt / Kündigung
Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit VTS jederzeit zu kündigen.
Im Falle des Rücktritts durch den Auftraggeber, verpflichtet sich dieser jedoch zur Zahlung von
Stornokosten gemäß folgender Staffelung:
bis 30 Tage vor Auftragsdatum 5% der Vertragssumme
bis 10 Tage vor Auftragsdatum 20% der Vertragssumme
bis 5 Tage vor Auftragsdatum 75% der Vertragssumme
Innerhalb dieser Frist ist die volle Vertragssumme fällig abzüglich nachweislich ersparter Kosten.
Sobald VTS mit der unmittelbaren veranstaltungslogistischen Abwicklung, mit der
Auslieferung, mit dem Aufbau oder Ähnlichem begonnen hat, sind Abzüge dieser Art nicht mehr
zulässig
Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt.
Dieses Recht steht VTS insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar und
Budgetteilleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede trotz Aufforderung nicht zum
Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird.
Vermietung
Mietdauer
Die Mietdauer richtet sich nach dem im Vertrag / Übergabeprotokoll vereinbarten Zeitraum und
ist unwiderruflich. Mietverlängerungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters
(VTS) und sind in jedem Falle von diesem einzuholen.
VTS kann den Mietvertrag vorzeitig fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die
Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei bekannt werden von falschen Angaben zur
Person, zur Art der Veranstaltung, zur Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und
Verletzung vertraglicher Verpflichtungen.
Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
Überschreitung der Mietdauer
Bei verspäteter Rückgabe des entliehenen Materials ist der Vermieter berechtigt, je angefangene
24h einen weiteren Tagessatz zu berechnen. Für Schäden, die dem Vermieter aus einer
verspäteten Rückgabe des entliehenen Materials entstehen, haftet der Mieter zusätzlich.
Langzeitvermietung
Ist der Mietzeitraum 21 Tage oder länger, hat der Mieter die Kosten für Serviceintervalle und
Verbrauchs-/Verschleißmaterialien zu tragen soweit dies vertraglich nicht anders geregelt ist. Die
Einhaltung von Serviceintervallen obliegt dem Mieter. Serviceleistungen und Verbrauchs-
/Verschleißmaterial sind nur von VTS oder einer von Ihr beauftragten Person
/Unternehmung zu erbringen. Es gelten die entsprechenden Stundensätze.
Weitervermietung
Eine Weitergabe entliehener Technik, Materialien, EventModule & Dienstleistung ist VTS
mitzuteilen und nur mit der entsprechenden Zustimmung zulässig. VTS bleibt
unabhängig von einer evtl. Weitergabe alleinverantwortlich für entliehene Artikel. Der Kunde ist
verpflichtet, dem Vermieter jeden Standort oder Änderung des Standortes unbedingt anzuzeigen.
Personal
Crew-Catering
Der Auftraggeber / Veranstalter stellt für die Mitarbeiter, Künstler und externen Leistungsträger
von VTS ein Crew-Catering zur Verfügung. Dieses besteht aus alkoholfreien
Getränken sowie entsprechenden Mahlzeiten und ist während der Auf- & Abbauarbeiten und
während der Veranstaltung / Produktion für alle Beteiligten frei zugänglich anzubieten.
TeamDressing
Die Crew von VTS arbeitet ausschließlich im Dress der entsprechenden Corporate Identity von
VTS. Sie dienen als Image- & Werbeträger des Unternehmens. Muss auf genannte
Kleidung der Mitarbeiter verzichtet werden, so ändern sich deren Stundensätze entsprechend.
Ein Dressing des Personals von VTS entsprechend der CI des Auftraggebers muss
vom Auftraggeber gestellt werden oder wird dem Auftraggeber, gemäß entsprechendem
Angebot, berechnet.
Zugang zum Veranstaltungsort
Unseren Mitarbeitern ist auf Verlangen der Zugang (auch außerhalb der Öffnungszeiten des
Veranstaltungsortes) zur verliehenen Technik, den EventModulen und ähnlichem Material oder im
Vorfeld einer Veranstaltung kostenfrei zu gewähren. Eventuell entstandene Kosten für den
Zugang werden gegen Beleg vom Veranstalter / Mieter getragen.
Ersatzpersonal / Hands
Sofern der Mietvertrag das Stellen von Personal für Auf- / Abbauarbeiten, Betreuung bzw.
Bewachung nicht vorsieht, hat der Auftraggeber dieses auf eigene Kosten bereitzustellen.
Für nicht gestelltes Hilfspersonal wird Ersatzpersonal mit EUR 50,00 netto je Stunde berechnet.
Die Arbeitsstunden, Fahrtkosten sowie Fahrtzeiten, Wartezeiten und Hotelkosten sind vom
Auftraggeber zu tragen.
Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen von VTS (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen, Grafiken,
Texte, etc.) sowie einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum von VTS. Der Kunde erwirbt durch
Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck.
Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem Auftragnehmer darf der Kunde die Leistungen von VTS
nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.
Änderungen unserer Leistungen durch den Kunden oder Dritte sind nur mit ausdrücklicher
Zustimmung von VTS und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers
zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen der VTS, die über den ursprünglich vereinbarten
Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist – eine Zustimmung erforderlich.
Dafür steht VTS und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Urheberrechte von Fotos, Bilddaten, Grafiken, Audio- &
Videomaterial, welches er zur projektbezogenen Weiterverarbeitung VTS zur Verfügung stellt, zu
besitzen oder zur Nutzung des Materials berechtigt zu sein. Diesbezüglich entstehende
Forderungen durch Dritte tritt VTS an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber
haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Namens-,
Marken- und Urheberrechte Dritter verletzt werden.
Die Übertragung von Urheberrechten und anderen Nutzungsrechten bedarf der Schriftform. Auf
diese kann mündlich nicht verzichtet werden.
Die VTS ist als Urheber befugt, auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise
auf ihr Unternehmen hinzuweisen.
Präsentation
Erhält die VTS nach der Abgabe einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben
alle Leistungen, insbesondere deren Inhalt im Eigentum von VTS.
Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Kauf- oder Mietware (Licht-, Ton-, Video-, Bühnen- und Traversentechnik, Displays
und Präsentationsmedien), Textvorschläge, Entwürfe, Konzepte und Konzeptideen sowie Layouts,
etc. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VTS.
Die nachfolgenden Regelungen gelten nur gegenüber Unternehmen:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden
Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber im Eigentum von VTS. Zur
Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der
Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an VTS ab. VTS
nimmt die Abtretung an. Eine weitere Abtretung dieser Forderung an Dritte,
insbesondere im Rahmen einer Globalzession an Finanzierungsinstitute, ist unzulässig.
Übersteigt der Wert der für die VTS bestehenden Sicherheiten deren Forderung
insgesamt um mehr als 20%, so ist VTS auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die
Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl der Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl der VTS verpflichtet.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für VTS
vorgenommen. Die VTS ist stets als Besteller anzusehen.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, der VTS nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt VTS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügung durch Dritte hat der
Auftraggeber die VTS unverzüglich davon zu benachrichtigen und alle Auskünfte
und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum hinzuweisen.
Lieferung
Liefertermin, -ort und –umfang von Miet- und Kaufartikeln werden durch die schriftliche
Auftragsbestätigung der VTS bestimmt.
Hat sich VTS zum Versand verpflichtet, so nimmt sie diesen für den Auftraggeber mit der
gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht
auf den Auftraggeber mit Übergabe an die Transportperson über.
Gerät die VTS in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Besondere Obliegenheiten des Auftraggebers / Mieters
Sturm / Wind
Der Mieter sorgt während der Mietdauer für die Sturm- und Windsicherung der gemieteten
Sache.
Behörden
Veranstalter sorgen eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen, Anmeldungen und
Konzessionen sowie für die Zahlung anfallender Gebühren (AKM, etc.).
Strom:
Der Mieter sorgt für ordnungsgemäße Erdung und Verstromung der Aufbauten durch einen
Elektromeister.
Technik
Der Mieter ist verpflichtet, das entliehene Material schonend und gemäß den Empfehlungen des
Herstellers zu behandeln. Insbesondere ist:
– bei Verstärkern, Dimmern, etc. die Frischluftzufuhr sicherzustellen
– bei Scheinwerfern und pyrotechnischen Gegenständen die nötigen Sicherheitsabstände zu
brennbarem Material einzuhalten
– das Eindringen von Flüssigkeit in das entliehene Material zu verhindern.
Transportmittel
Vom Auftraggeber ist ein Parkplatz, ebenerdig, für LKW / Transporter, zu stellen. Für Schäden an
den Transportmitteln durch den Auftraggeber, Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder dessen
Gästen/Kunden kommt dieser selbst auf.
Beanstandung / Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie die zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Die Gefahr
etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung / Druckfreigabe oder mit der Fertigungs-
reifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich
an die Freigabe / Reifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt
werden konnten.
Unter Berücksichtigung des technischen und umweltpolitischen Fortschrittes, sowie aus
ökonomischen und ökologischen Gründen besteht die Möglichkeit geringfügiger Abweichungen
vom Original bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren. Diese können nicht
beanstandet werden. Das Gleiche gilt bei Abweichungen zwischen Andruck und Auflagendruck.
Die Abnahme kann nicht wegen geringfügiger Mängel oder bei Mängeln an den Teilleistungen
verweigert werden. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind,
müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
Bei berechtigten Beanstandungen ist die VTS nach ihrer Wahl unter Ausschluss
anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur
Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder VTS oder einem
Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall
einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung)
verlangen.
Reklamation und Schadensersatz
Der Kunde hat Reklamationen unverzüglich [innerhalb von drei Werktagen nach Leistung]
schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger
Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Schadensersatz zu. Die Vertragsparteien
vereinbaren, dass ein Schadensersatzanspruch gegen VTS der Höhe nach, gleich aus welchem
Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.
Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger
Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit der VTS beruhen.
Verwahrung
Insbesondere Vorlagen, Druckträger, Rohstoffe und andere zur Wiederverwendung dienende
Materialien sowie modulare Messestände aus Kundenbestand werden nur auf Grund besonderer
Vereinbarung und Vergütung von der VTS verwahrt. Der Auftraggeber hat für die
Versicherung der zu verwahrenden Gegenstände selbst zu sorgen, soweit dies nicht ausdrücklich
anderweitig geregelt wurde. Die unter Punkt IV. bestimmten Haftungsgrundsätze finden
Anwendung.
Datenservice
Die der VTS zur Verfügung gestellten Datenträger (und Programme) haben den
Betriebssystem und Maschinen der VTS zu entsprechen und müssen fehlerfrei sein.
Für die VTS besteht hierzu, soweit Fehler nicht offenkundig sind, keine
Überprüfungspflicht
Nebenabreden / Schriftform / Datenspeicherung / Vollmacht
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.
Nebenabreden, Absprachen oder Abänderungen jedweder Art, die den Umfang der vertraglichen
Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt VTS dem Kunden
unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht
oder nur unwesentlich berührt wird, steht – aufgrund dieser Abweichungen –
dem Kunden kein Kündigungsrecht des Vertrages zu. VTS ist berechtigt, in Abstimmung mit dem
Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der vereinbarten
Leistungsbeschreibung zu verändern.
Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr
ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Sonstige Ansprüche aus entsprechenden Verträgen können von dem Kunden nur unter vorheriger
schriftlicher Zustimmung von VTS abgetreten werden. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.
Soweit VTS Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt,
erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Kunden. Diese Vollmacht
erteilt der Kunde dem Auftragnehmer automatisch bei Auftragsvergabe.
Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im
Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern & Co.
Schlussbestimmungen, Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Salvatoresche Klausel
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle vertraglichen Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten
gegenüber Kaufleuten ist der Sitz der VTS. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen
Kunden und VTS und auf die Frage eines gültig zu Stande gekommenen Vertrages
sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. UN-
Kaufrecht wird ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ nichtig sein oder
werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. An Stelle der ungültigen Regelung tritt die von
den Vertragspartnern als gewollt angenommene Regelung.